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- SO FINDEN SIE DEN RICHTIGEN SCHÖNHEITSCHIRURGEN
Ob Sie eine Brustvergrößerung, eine Fettabsaugung, eine Bruststraffung oder eine andere Schönheitsoperation ins Auge fassen - in jedem Fall gilt es, schlechte Erfahrungen zu vermeiden. Deshalb ist es sehr wichtig zu wissen, wie sie unter den ästhetische Korrekturen anbietenden Ärzten den richtigen Arzt finden.
Der richtige Arzt für einen ästhetischen Eingriff ist der Plastische Chirurg, mit welchem die Patienten sicher und risikominimiert zum gewünschten ästhetischen Ergebnis kommen. Um dieses Ergebnis zu erreichen, muss der Plastische Chirurg besondere Voraussetzungen in der Schönheitsmedizin erfüllen. Zum Beispiel muss er über eine optimale Ausbildung verfügen. Denn nur der fachlich optimal ausgebildete, Plastische Chirurg ist
- 1. Indikator für ein minimiertes Operationsrisiko und
- 2. der Schlüssel zum neuen Lebenserfolg durch eine Schönheitschirurgie.
- DEUTSCHLANDS BEDEUTENDE VERBÄNDE PLASTISCH-ÄSTHETISCHER CHIRURGEN
Neben vielen kleinen Vereinigungen von Ärzten, welche im Bereich der Schönheitschirurgie tätig sind, gibt es in Deutschland für das Gebiet der Schönheitsmedizin zwei große, bedeutende Vereinigungen anerkannter Fachleute. Auf den Webseiten dieser Vereinigungen erhalten Sie ebenfalls Patienteninformationen über die Methoden, Möglichkeiten und Grenzen der Plastischen Chirurgie. Informieren Sie sich bei der
- 1. Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen1 (DGPRAEC), www.dgpraec.de
- 2. Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC), www.vdaepc.de
- 3. Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Botulinumtoxin-Therapie e.V., www.dgbt.de
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1 vormals "Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen (VDPC)"
Ihre optimale fachliche und menschliche Betreuung vor, während und nach dem Eingriff ist durch unser Team aus qualifizierten Ärzten, Krankenschwestern und Arzthelferinnen gewährleistet.
Alle kosmetischen und rekonstruktiven Operationen werden mit modernster medizintechnischer Einrichtung und nach den weltweit modernsten Methoden durchgeführt. Die überwiegende Anzahl der Operationen wird in schonender "Dämmerschlafnarkose" ausgeführt. Sollte eine Vollnarkose erforderlich oder vom Patienten gewünscht sein, steht hierfür eine qualifizierte Narkosefachärztin zur Verfügung.

Narkosen werden von unserer selbstständigen Fachärztin für Anästhesiologie durchgeführt. Qualifikation und Kompetenz dieser Narkose-Fachärztin sowie strikte Einhaltung aller modernen Anästhesie-Sicherheitsstandards geben allen unseren Patientinnen und Patienten Komfort und Sicherheit während der Behandlung.
Unsere Praxisklinik liegt nahe der Alster in einem der zentralen und schönsten Stadtviertel von Hamburg. Nur wenige Straßenzüge entfernt finden unsere aus dem Ausland anreisenden Patienten Hamburgs beste Hotels wie z. B.
Bei der Reservierung in diesen oder anderen, kostengünstigen Hotels oder Pensionen sind wir Ihnen gerne behilflich.
"Kein Pfusch an der Schönheit - Operationen bergen Risiken"
LANDESZEITUNG LÜNEBURG, 19.01.2001:
(Original-Artikel nicht im Internet verfügbar)
Abschrift:
Lüneburg - Busenwunder Pamela Anderson könnte es gemacht haben. US-Star Cher soll´s gemacht haben und Corinna Drews, Ehefrau von Schlagersternchen Jürgen Drews, bekennt sich dazu - zur Schönheitsoperation. Schätzungsweise 300.000 Frauen und Männer begeben sich allein in Deutschland jedes Jahr unters Messer. Doch nicht jeder Eingriff gelingt, immer wieder geistern Horrormeldungen von verpfuschten Schönheitsoperationen durch die Medien. Worauf kommt es bei der Wahl des richtigen Arztes an und welche Risiken bestehen bei diesen Eingriffen? Das wollte die LZ wissen, sprach unter anderem auch mit dem Hamburger Schönheitschirurgen Dr. Oliver Meyer-Walters.
Prüfung für Plastische Chirurgen
"Wir haben immer wieder Beschwerden von Frauen, die über verpfuschte Operationen klagen oder nicht mit dem Ergebnis zufrieden sind", sagt Christoph Kranich von der Gesundheitsberatung der Verbraucherzentrale. Die Institution erarbeitet gerade ein Merkblatt mit Tipps, wohin man gehen sollte. Kranich empfiehlt auf jeden Fall Plastische Chirurgen.
Dr. Meyer-Walters ist ein solcher Facharzt, der eine sechsjährige intensive Weiterbildung gemacht hat. Nach Auskunft von Professor Dr. Giulio Ingiani, Sekretär der Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen, gehört dazu ein Jahr Allgemeinchirurgie und ein halbes Jahr Intensivmedizin. "Dabüber hinaus muss aber ein sehr umfangreicher Operationskatalog nachgewiesen werden, um zur Facharztprüfung zugelassen zu werden." Der Vereinigung gehören bundesweit 735 Mitglieder an, die Frauenquote liegt bei 20 Prozent.
Dr. Meyer-Walters nennt als weiteres Kriterium für die richtige Wahl: "Informieren sie sich im Vorfeld genau, welche Qualifikationen und Schwerpunkte der Arzt hat und wie viele Eingriffe er auf Spezialgebieten vorgenommen hat, denn Erfahrung zählt." Wissen muss man nämlich, dass sich die Plastische Chirurgie sozusagen aus vier Säulen zusammensetzt: Ästhetische, rekonstruktive, Verbrennungs- und Handchirurgie. "Ein Spezialist in Handchirurgie ist für ein Fache-Lifting sicher nicht die richtige Adresse."
Vor einem sind Patienten laut Dr. Oliver Meyer-Walters trotz alledem nicht gefeit: "Komplikationen wie Wundheilungsstörungen, Nachblutungen oder Infektionen können immer auftreten. Darüber klärt man unter anderem im Vorgespräch auf." Vor Kunstfehlern als Folge einer falschen Technik , falscher Ausführung und schlechter Nachbehandlung könne man sich jedoch durch einen qualifizierten Operateur schützen, meint der Hamburger Mediziner.
Fettgewebe an Oberschenkeln
Der hat seine elegante Klinik in bester Lage in Hamburg-Rotherbaum. Seine Arbeit sieht er "als Mission an. Ich möchte Leuten helfen, die sich durch äußerliche Attribute gehemmt fühlen, eine bestimmte Lebensqualität zu erreichen". Runderneuerungen, geleitet von einem bestimmten Schönheitsideal, lehnt Dr. Meyer-Walters ab. Seine Klientel sind zu 90 Prozent Frauen, "zunehmend kommen junge Leute, die mit einem kleinen Detail ihres Äußeren nicht zufrieden sind". Zum Beispiel mit so genannten Reiterhosen. Fettgewebe, das sich an den Oberschenkeln ablagert und trotz Sport oder Diät nicht abgebaut werden kann. Oder mit viel zu großem oder zu kleinem Busen.
Wer schön sein will, muss dafür allerdings einiges zahlen. Prof. Dr. Ingiani sagt grundsätzlich: "Die Kosten einzelner Operationen können deutlich voneinander variieren. Abhängig von dem Aufwand bei dem einzelnen Patienten". Und etwas konkreter: "Die reinen Operationskosten bei Brustvergrößerung, Fettabsaugung oder Nasenkorrektur liegen zwischen 5000 bis 8000 Mark. Dazu kommen dann noch die Nebenkosten...
Kostspielige Eingriffe
... für Narkose und stationäre Behandlung". Eine Menge Geld, das aber selbst junge Leute aufbringen würden, "wenn der Leidensdruck entsprechend ist", sagt Dr. Oliver Meyer-Walters.
Während Frauen sich außerdem inzwischen "offensichtlichem Face-Lifting" und Faltenunterspritzungen entscheiden, ist es bei Männern übrigens mehr das Fett, das sie sich an Hüfte oder Brust absaugen lassen.
"Keine Silikon-Implantate für Minderjährige"
Spiegel Online, 2001:
(Link zum Original-Artikel)
Abschrift:
Rund 300.000 Frauen in Deutschland tragen Brustimplantate. Jetzt will das Europaparlament dafür sorgen, dass jungen Frauen unter 18 Jahren der Schnitt zum voluminösen Dekolleté verwehrt bleibt.
Straßburg - In einer am Mittwoch mit großer Mehrheit angenommenen Resolution gaben die EU-Parlamentarier folgende Empfehlung: Schönheitschirurgen sollen nicht nur eindeutig auf Gefahren, Risiken und Folgeerscheinungen eines solchen Eingriffs hinweisen, sondern auch langfristig die Basis für eine bessere Erforschung der Nebenwirkungen von Silikon-Kissen schaffen. Die Abgeordneten wünschen sich ein Brustimplantats-Register, in dem verlässliche Daten aus den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten gesammelt werden. Zudem sollte jede Frau mit Silikon-Implantat einen Patienten-Pass erhalten, der Auskunft über die Art des verwendeten Implantats sowie dessen Verträglichkeit geben soll. Oliver Meyer-Walters, selbständiger Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie in Hamburg, begrüßt die Empfehlung der Brüsseler Kommission ausdrücklich: "Ich rate fast immer von Brustimplantationen bei sehr jungen Frauen ab, weil deren Körpergefühl noch gar nicht vollkommen entwickelt ist. In Deutschland brauchen Minderjährige zudem immer die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten." Lediglich bei medizinischen Extrem-Befunden, die eine große psychische Belastung für die Patientin bedeuten, würde der Arzt sich zu einem solchen Eingriff entschließen. Im EU-Parlament hofft man, dass die medizinische Forschung Techniken entwickelt, mit denen zuverlässig Silikon-Konzentrationen in Körperflüssigkeiten und -gewebe gemessen werden können. Einigen Studien zufolge reißt ungefähr die Hälfte der Kissen nach sieben bis zehn Jahren, nach 20 Jahren sind es bis zu 95 Prozent. Immer wieder klagen Frauen nach der Implantation über ein Ziehen in der Brust, Muskel- und Sehnenschmerzen oder Erkrankungen des Bindegewebes. Auch ist offensichtlich immer noch zu wenig über das Krebsrisiko bekannt. Anlass für die Resolution waren mehrere Eingaben von Selbsthilfegruppen aus Deutschland, Belgien, den Niederlanden und Großbritannien an den Petitionsausschuss des EU-Parlaments. Über tausend Frauen hatten das Gesuch unterzeichnet. Nach eigenen Angaben leiden sie unter Beschwerden, die auf Silikon-Kissen in der Brust zurückgehen. Die Frauen hatten ein sofortiges Verbot dieser Implantate gefordert, deren Unschädlichkeit für den Organismus bisher nicht bewiesen sei. In den USA und Kanada tauchten erste gesundheitliche Bedenken gegen die Verwendung von Silikon-Implantaten in den achtziger Jahren auf. Seit 1992 werden in den Vereinigten Staaten Silikon-Kissen nur bei einer medizinisch notwendigen Rekonstruktion der Brust, etwa nach einer Amputation, verwendet. In der EU setzte lediglich Frankreich 1995 ein Verbot von Brustimplantaten mit Silikon durch. Dort sind ausschließlich mit Kochsalzlösung gefüllte Kissen erlaubt. Aber auch alternative Füllmaterialien brachten nicht die erhofften Erfolge. In Deutschland sind Sojaöl-Kissen inzwischen verboten, von Hydrogel-Implantaten wird abgeraten. Die Briten haben gleich beide Produkte vom Markt genommen. In Ermangelung innovativer Materialien und sinnvoller Alternativen lehnt Schönheitschirurg Meyer-Walters ein generelles Verbot von Silikon-Kissen kategorisch ab: "Vor allem das auslaufsichere Silikon-Gel hat sich in meiner Praxis als sehr gut verträglich und haltbar erwiesen. Es ist im Moment - sowohl aus medizinischer als auch ästhetischer Sicht - das einzig brauchbare Material." Das EU-Parlament sah auf Grund fehlender Beweise für ein Gesundheitsrisiko noch keinen Anlass für ein generelles Verbot von Silikon-Kissen.
"Dr. Horror: Auf der Flucht?"
HAMBURGER MORGENPOST, 12.01.2006:
(Link zum Original-Artikel)
Abschrift:
Dr. Horror - der Mann, auf dessen OP-Tisch die 33-jährige Tülay D. starb. Nicht einmal die Staatsanwaltschaft kennt seinen derzeitigen Aufenthaltsort. Als die Polizei am Dienstag ein Haus in Sasel durchsuchte, war Dr. Dr. Roland St. nicht mehr da. Nicht einmal der Bescheid, dass seine Approbation ruht, konnte ihm zugestellt werden. Ist der Mann auf der Flucht? Der Schönheitschirurg hat, so scheint es, nichts mehr zu verlieren. Seinen Beruf darf er nicht mehr ausüben. Mitte Februar soll Anklage gegen ihn erhoben werden - wegen Kurpfuscherei an 14 Patienten. Dem Horror-Arzt droht Knast. Grund genug, sich abzusetzen? Trotzdem lässt die Staatsanwaltschaft offen, ob sie Haftbefehl gegen ihn beantragt. Dass es dem mehrfach vorbestraften Betrüger so lange gelungen ist, sein Unwesen zu treiben, hat er nur einem Umstand zu verdanken: seiner Wirkung auf Frauen. Er bezirzt sie, macht sie sich hörig - und pumpt sie dann um Geld an. "Er ist ein Frauenheld", sagt Linda J. Sie hat lange gebraucht zu erkennen, dass er sie nur ausgenutzt hat. "Ich bin zu ihm, weil ich mich einer Schönheitsoperation unterziehen wollte. Er hat mir dann was vorgeheult von Schulden und dass er eine Adresse benötige - bloß so, pro forma." Sie erklärte sich bereit, so zu tun, als würde er bei ihr wohnen - und wurde überschwemmt mit Schreiben von Gerichten und Inkassoinstituten. Monika R. (40) erzählt: "Auch meine Nase hat er operiert. Und während er das tat, betatschte er mich - an intimen Stellen." Später habe er sie laufend angerufen, ihr SMS geschrieben. "Irgendwann hat er mich angefleht, ihm Geld zu leihen. Als Gegenleistung wäre er dann auch mir zu Diensten." Monika R. erzählt von Patientinnen, die "Dr. Horror" regelrecht anhimmelten. "Man muss es ihm lassen: Er sieht ja gut aus", findet sie und erzählt mit leuchtenden Augen von den weißen Arzthosen, durch die immer das Versace-Logo seines Slips durchschimmerte. "Und er war so eitel, dass er sich selbst die Falten wegspritzte."
"Der Fall 'Dr. Horror' ist eine Katastrophe für unseren Berufsstand", sagt Dr. Oliver Meyer-Walters, Facharzt für Plastische Chirurgie. Wieso sich gerade auf diesem Sektor so viele Kurpfuscher tummeln? "Weil damit viel Geld zu verdienen ist." Meyer-Walters rät dringend: "Finger weg von selbsternannten 'Schönheitschirurgen'."
Die Scharlatane arbeiten mit allerlei Tricks. Weil sie sich nicht "Facharzt für Plastische Chirurgie" nennen dürfen (dazu gehört eine spezielle Ausbildung), bezeichnen sie ihre Klinik als "Fachklinik für ästhetische Chirurgie". "Die Verwechslung ist natürlich gewollt". so Meyer-Walters. "Aber die Ärztekammer sagt, ihr seien die Hände gebunden".
Meyer-Walters rät den Patienten, darauf zu achten, ob der Schönheitschirurg Mitglied bei einem anerkannten Berufsverband ist, wie etwa der Vereinigung der Deutschen-Ästhetisch-Plastischen Chirurgen. Vor der OP müsse sichergestellt sein, dass ein Narkose-Facharzt dabei sein wird.
SPIEGEL TV, "Operation Schönheit - der neue Markt der Medizin"
Im Studio diskutiert Moderatorin Corinna Lampadius mit geladenen Fachleuten über die "Schönheitsmedizin". Eine zentrale Frage innerhalb der Diskussion: Wie kann man sich bei der Suche nach einem Schönheitschirurgen vor Scharlatanen schützen? Dr. Meyer-Walters wird als Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie und Mitglied der renommierten Fachverbände DGPRÄC (www.dgpraec.de) und VDÄPC (www.vdaepc.de) sowie in seiner Eigenschaft als Leiter einer Praxisklinik für Ästhetisch-Plastische Chirurgie gehört.
In der Sendung klärt Dr. Meyer-Walters über die geltenden Richtlinien der Ärztekammern auf: Welcher Facharzt ist wofür ausgebildet und darf tatsächlich welche Leistungen anbieten und ausführen? - Er beschreibt die wichtigsten Voraussetzungen, um als Hilfe Suchender einen Spezialisten auf auf dem Gebiet der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie zu finden. Seriöse Fachdiskussionen stellen einen wichtigen Beitrag zur Patienteninformation und Patientensicherheit dar.
NRD DAS UNTERWEGS, "Tipps zur Arztwahl"
Die Fernsehsendung informiert über das Thema "Schönheitsoperationen". In der Hamburger Praxisklinik wird der Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, Dr. Meyer-Walters, von der Moderatorin Iris Woggan-Kaiser zur Seriosität der im In- und Ausland Schönheitsoperationen Anbietenden interviewt. Dr. Meyer-Walters gibt Leitlinien und Tipps für die Auswahl eines kompetenten Schönheitschirurgen, welche unbedingt Berücksichtigung finden sollten um die plastische Korrektur nicht zum Reinfall werden zu lassen. Auch erläutert er, wie man das Risiko minimieren kann, an einen Arzt zu gelangen, der nicht gut auf dem Gebiet der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie ausgebildet ist. Diese wichtigen Informationen schützen die Gesundheit und das Wohlbefinden der Patienten.
"Schönheits-Chirurg Dr. Meyer-Walters warnt:
Brust-Verschönerung im Ausland birgt großes Risiko"
PRESSE PORTAL, 09.07.2007:
Hamburg (ots) - Immer mehr Frauen gönnen sich ihren individuellen Traumbusen. Doch um Geld zu sparen, legen sich viele unter das Skalpell ausländischer Ärzte. Das Ergebnis hat oft fatale Folgen. Denn die fachlichen und hygienischen Bedingungen ausländischer Operateure entsprechen nicht immer den Standards geprüfter deutscher plastischer Chirurgen. Dr. Oliver Meyer-Walters, einer der bekanntesten Schönheits-Chirurgen und Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, warnt vor einem Eingriff im Ausland: "Alle Patientinnen, die sich nach einer verunglückten OP im Ausland bei mir die Brust ein zweites Mal operieren ließen, haben am Ende draufgezahlt."
Kostet eine Brust-OP bei einem deutschen Facharzt zwischen 5.000 und 6.000 Euro, bieten beispielsweise tschechische Ärzte die Dienstleistung für rund 2.500 Euro an. Viele Frauen glauben, eine Brust-OP sei ein Standard-Eingriff, den jeder Arzt im osteuropäischen Ausland ebenso gut bewerkstellige, wie ein erfahrener Chirurg in Deutschland. Meyer-Walters: "Eine gelungene Brust-OP setzt eine Reihe intensiver Beratungsgespräche und Untersuchungen nebst einer mehrtägigen Bedenkzeit voraus. Doch so viel Zeit ist oft nicht eingeplant. Auch eine sorgfältige Auswahl der Implantate sowie eine genaue Untersuchung des körperlichen Gesamtzustandes sind oft nicht möglich."
Ein weiteres Risiko für die Patientin ist die mangelnde Informationsmöglichkeit hinsichtlich der Qualifikation des operierenden Arztes. In Deutschland hingegen gibt es den von seriösen Berufsverbänden (u. a. Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen oder Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen) definierten Fachärzte-Standard, an dem sich die Patienten orientieren können. Nur wer sich "Facharzt für plastische Chirurgie" nennen darf, hat eine mehrjährige Ausbildung auf dem Gebiet der Schönheits-Chirurgie. Dazu kommt: Regressansprüche für misslungene Operationen im Ausland lassen sich oft nur schwer durchsetzen. Meyer-Walters: "Wer in seinen Körper investiert, sollte nicht zuerst auf den Preis sehen. Am wichtigsten ist hier das Vertrauen in die Kompetenz des Arztes".
Kompetenz
Eine ärztliche Beratung in unserer Praxisklinik erfolgt durch den leitenden Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, Dr. Meyer-Walters. Dr. Meyer-Walters ist seit fast 20 Jahren auf diesem Gebiet tätig und Spezialist für Schönheitsoperationen. Seine umfassenden chirurgischen Erfahrungen und das Auge des Spezialisten gewährleisten einen hohen Beratungsstandard.
Individualität
Gute Schönheitsoperationen können verwirklicht werden, wenn sich der Chirurg schon in der Beratung mit dem Patienten und seinen Motiven auseinandersetzt, seine Lebensumstände erfragt und Vorerkrankungen abklärt. Selbstverständlich ist all´ dies bei uns Beratungsstandard. Auch eine gründliche, körperliche Untersuchung ist regelmäßig Bestandteil ärztlicher Beratung. Auf Wunsch zeigen wir Ihnen gerne Vorher-Nachher Bilder (Fotos) und geben Ihnen Patientenreferenzen. Auch erläutern wir Ihnen, welche Ansätze zur Korrektur in Ihrem individuellen Fall vorstellbar sind.
OP-Kosten
Die Behandlungskosten sind immer transparent. Denn die Operationskosten werden nach der GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte) abgerechnet. Genauere Informationen zur Höhe der Operationskosten für die bei Ihnen in Frage kommende Korrektur teilen wir Ihnen selbstverständlich im Rahmen eines unverbindlichen Beratungsgespräches mit. Eine Finanzierung der Kosten für die plastische Operation ist über eine mit uns kooperierende Bank meistens problemlos möglich. Diesen Kredit können Sie bequem in kleinen Raten zu attraktiven Konditionen begleichen. Sprechen Sie uns hierzu einfach an.
Kostenerstattung
Informationen zu den Möglichkeiten individueller Kostenerstattung in Fällen medizinischer Indikation erhalten Sie ebenfalls in Ihrem Beratungsgespräch. Einen Termin können Sie jederzeit vereinbaren.
DR. MEYER-WALTERS HAT ALS SPEZIALIST FÜR SCHÖNHEITSCHIRURGIE AN PUBLIKATIONEN IN DIESEN PRINTMEDIEN MITGEWIRKT
Gerne würden wir Sie an dieser Stelle über die Inhalte en detail informieren. Dies ist uns jedoch momentan durch das Heilmittelwerbegesetz untersagt.
Bestimmte Informationen zur Schönheitsmedizin können Patienten derzeit nur noch in der persönlichen Beratung erhalten. Sobald das HWG den Bedürfnissen der modernen Informationsgesellschaft angepasst wird, werden Sie hier wieder zu neuesten Operationstechniken, Erfahrungen und Risiken in der Plastischen Chirurgie informiert.
DR. MEYER-WALTERS WAR ALS SPEZIALIST FÜR SCHÖNHEITSCHIRURGIE ZU GAST IN DIESER FERNSEHSENDUNG
Gerne würden wir Sie an dieser Stelle über die Inhalte der Sendung informieren. Dies ist uns jedoch momentan durch das Heilmittelwerbegesetz untersagt.
ERLAUBTE INHALTE FINDEN SIE AUF DEN MENÜ-PUNKTEN "SPIEGEL TV" und "NDR - DAS unterwegs".
Bestimmte Informationen zur Schönheitsmedizin können Patienten derzeit nur noch in der persönlichen Beratung erhalten. Sobald das HWG den Bedürfnissen der modernen Informationsgesellschaft angepaßt wird, werden Sie hier wieder zu neuesten Operationstechniken, Erfahrungen und Risiken in der Plastischen Chirurgie informiert.
Laut Heilmittelwerbegesetz dürfen unter anderem nicht gezeigt werden...
-
Sog. "Vorher-Nachher-Bilder" (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG*).
-
Die Wiedergabe von Krankengeschichten sowie Hinweise darauf
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG*).
-
Die Werbung für Arneimittel, Verfahren oder Behandlungen mit Äußerungen Dritter,
insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder mit
Hinweisen auf solche Äußerungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG*).
* Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist.
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
(Heilmittelwerbegesetz - HWG)
"Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.10.2012 I 2192
§ 1 (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, 1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, 2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht. (2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. (3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden. (5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind. (6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind. (7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen. (8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.
§ 2 Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
§ 3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, 2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird, 3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
§ 3a Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.
§ 4 (1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes muß folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, 2. die Bezeichnung des Arzneimittels, 3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes, 4. die Anwendungsgebiete, 5. die Gegenanzeigen, 6. die Nebenwirkungen, 7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind, 7a. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis "Verschreibungspflichtig", 8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: "Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... (spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung". (1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist. (2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen. (3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett" und bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle "Ihren Arzt" die Angabe "den Tierarzt". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind. (4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. (5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen. (6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.
§ 4a (1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben. (2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.
§ 5 Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
§ 6 Unzulässig ist eine Werbung, wenn 1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten, 2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden, 3. aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.
§ 7 (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; 2. die Zuwendungen oder Werbegaben in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden; Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist; 3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf; 4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder 5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften). Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken. (3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
§ 8 Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen. Die Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist, an Apotheker oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen nur Informationen über die Bezeichnung, die Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses Arzneimittels enthalten.
§ 9 Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
§ 10 (1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. (2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.
§ 11 (1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden 1. (weggefallen) 2. mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen, 3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann, 4. (weggefallen) 5. mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet, 6. (weggefallen) 7. mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte, 8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, 9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, 10. (weggefallen) 11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen, 12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten, 13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten, 14. durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür, 15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür. Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend. Ferner darf für die in § 1 Nummer 2 genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. (2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
§ 12 (1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. Abschnitt A Nr. 2 der Anlage findet keine Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte. (2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
§ 13 Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach diesem Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, ausdrücklich damit betraut ist, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu übernehmen.
§ 14 Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 15 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zugelassen gilt, 2. eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen § 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten wirbt, 3. in einer nach § 6 unzulässigen Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen wirbt, 4. entgegen § 7 Abs. 1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt, 4a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt, 5. entgegen § 8 eine dort genannte Werbung betreibt, 6. entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt, 7. entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arzneimittel wirbt, 8. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt, 9. entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krankheiten oder Leiden bezieht, 10. eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 16 Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 17 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.
§ 18 (weggefallen)
Anlage (zu § 12) Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2599 A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- 5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist.
Allgemeine Informationspflichten
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